BGH - Beschluss vom 12.01.2022
VII ZB 26/21
Normen:
ZPO § 776 S. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 333
MDR 2022, 594
NJW-RR 2022, 572
WM 2022, 625
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 17.12.2019
AG Schwandorf, vom 15.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 749/20
LG Amberg, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 642/20

Prüfen der Vollstreckungsvoraussetzungen und Vollstreckungshindernisse durch einen Gerichtsvollzieher im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Antrag eines Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen VII ZB 26/21

DRsp Nr. 2022/4799

Prüfen der Vollstreckungsvoraussetzungen und Vollstreckungshindernisse durch einen Gerichtsvollzieher im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Antrag eines Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

a) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorgelegen hätten, wenn einem Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel zeitnah und somit vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben worden wäre.b) Einem Beschluss, durch den die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, kommt auch in einem Fall, in dem verfahrensfehlerhaft nicht zeitnah über den Antrag des Schuldners entschieden worden ist, mangels dahingehender gesetzlicher Anordnung keine Rückwirkung zu.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Schwandorf - Vollstreckungsgericht - vom 15. Juni 2020 (M 749/20) und des Landgerichts Amberg vom 24. März 2021 (33 T 642/20) aufgehoben. Die Erinnerung des Schuldners vom 10. Juni 2020 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwandorf - Vollstreckungsgericht - vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind vom Schuldner zu tragen.

Normenkette: