Der Antrag des Antragstellers gemäß § 888 ZPO vom 19.10.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Schiedsspruch erwirkt, nach dessen Ziffer 1 der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller Zug um Zug gegen Freigabe eines hinterlegten Betrages von 200.000,- CHF eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 60 % des Stammkapitals an der A GmbH mit Sitz in Stadt1 anzubieten. Der Senat hat den Schiedsspruch hinsichtlich des vorbezeichneten Teils mit Beschluss vom 17.09.2010 (Bl. 139 ff. d.A.) für vollstreckbar erklärt.
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