OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.12.2010
13 Sch 1/10
Normen:
ZPO § 888;

Prüfung des Erfüllungseinwands im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 13 Sch 1/10

DRsp Nr. 2011/4172

Prüfung des Erfüllungseinwands im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch

Die Verhängung eines Zwangsgeldes ist unzulässig, wenn der Schuldner einen bestrittenen Erfüllungseinwand erhebt und die Frage, ob erfüllt wurde, der Kompetenz eines Schiedsgerichts erfüllt.

Der Antrag des Antragstellers gemäß § 888 ZPO vom 19.10.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Schiedsspruch erwirkt, nach dessen Ziffer 1 der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller Zug um Zug gegen Freigabe eines hinterlegten Betrages von 200.000,- CHF eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 60 % des Stammkapitals an der A GmbH mit Sitz in Stadt1 anzubieten. Der Senat hat den Schiedsspruch hinsichtlich des vorbezeichneten Teils mit Beschluss vom 17.09.2010 (Bl. 139 ff. d.A.) für vollstreckbar erklärt.