OLG München - Beschluss vom 17.07.2015
34 Wx 199/15
Normen:
GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 724; ZPO § 726; ZPO § 751 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 1;

Prüfungspflicht des Grundbuchamts bei Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels mit Ratenzahlungs- und Verfallklausel

OLG München, Beschluss vom 17.07.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 199/15

DRsp Nr. 2015/13582

Prüfungspflicht des Grundbuchamts bei Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels mit Ratenzahlungs- und Verfallklausel

ZPO §§ 724, 726, 751 Abs. 1, § 867 Abs. 1 1. Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek hat das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan bei einer im vorgelegten Titel enthaltenen Ratenzahlungs- und Verfallklausel, auch wenn eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist, den Ablauf des Kalendertags als Bedingung für den Vollstreckungsbeginn selbständig zu prüfen.2. Unstreitige Erfüllung kann und muss das Vollstreckungsorgan berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht München - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die in den Wohnungsgrundbüchern von Solln Bl. 17153 (Abt. III/ 6) und Bl. 17584 (Abt. III/4) am 3. Juni 2015 vorgenommene Eintragung einer verteilten Zwangssicherungshypothek von je 125.000 € zugunsten der Beteiligten zu 1 von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen.

II.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Von einer Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Kostenhaftung der Beteiligten zu 1 als Vollstreckungsschuldnerin entfällt; geleistete Kosten sind zurückzuerstatten.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 724; ZPO § 726; ZPO § 751 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 1;

Gründe

I.