KG - Beschluss vom 16.05.2023
1 W 94/23
Normen:
ZPO § 724; ZPO § 757; ZPO § 867; GBO § 13; GBO § 17; GBO § 18; GBO § 29; GBO § 39; GBO § 71; FamFG § 28;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 06.04.2023

Rangwahrung durch einen über das beA beim Grundbuchamt angebrachten Vollstreckungsantrag

KG, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 1 W 94/23

DRsp Nr. 2023/7958

Rangwahrung durch einen über das beA beim Grundbuchamt angebrachten Vollstreckungsantrag

Die Berliner Justiz hat den elektronischen Zugang zu den Grundbuchämtern bislang nicht eröffnet. Wird dennoch ein (Vollstreckungs-)Antrag unter Beifügung des Vollstreckungstitels über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei dem Grundbuchamt eingereicht, ersetzt der von dem Amtsgericht gefertigte Ausdruck jedenfalls nicht die Ausfertigung des Titels. Insoweit fehlt es an einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Das Grundbuchamt hat hierauf nicht durch - rangwahrende - Zwischenverfügung, sondern mit einer Aufklärungsverfügung hinzuweisen.

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 275.150,77 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 724; ZPO § 757; ZPO § 867; GBO § 13; GBO § 17; GBO § 18; GBO § 29; GBO § 39; GBO § 71; FamFG § 28;

Gründe:

I.

Der Beteiligte erwirkte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter am 15. Juli 2022 vor dem Landgericht Berlin den Erlass eines Versäumnisurteils, durch das der Beklagte (im folgenden: Schuldner) zur Zahlung von 262.878,77 EUR an den Beteiligten verurteilt wurde. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2022 wurden die von dem Schuldner an den Beteiligten zu erstattenden Kosten auf 12.272,00 EUR festgesetzt.