EuGH - Urteil vom 14.12.2006
Rs C-283/05
Normen:
EG Art. 68 ; EG Art. 234 ; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 34 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EuZW 2007, 156
IPRax 2008, 519
NJW 2007, 825
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2007, 604

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung - Artikel 34 Nummer 2 - Versäumnisurteil - Versagungsgrund - Begriff des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und die Möglichkeit hatte, gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen - Nichtzustellung der Entscheidung

EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen Rs C-283/05

DRsp Nr. 2008/3244

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung - Artikel 34 Nummer 2 - Versäumnisurteil - Versagungsgrund - Begriff des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und 'die Möglichkeit hatte', gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen - Nichtzustellung der Entscheidung

»Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Beklagter "die Möglichkeit", einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumungsurteil einzulegen, nur dann hatte, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine Zustellung erlangt hatte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte.«

Normenkette:

EG Art. 68 ; EG Art. 234 ; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 34 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 34 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).