EuGH - Urteil vom 03.05.2007
Rs C-386/05
Normen:
EG Art. 68 ; EG Art. 234 ; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich ;
Fundstellen:
EWS 2007, 286
EuZW 2007, 370
IPRax 2007, 444
NJW 2007, 1799
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet - Verkauf beweglicher Sachen - In verschiedene Orte eines Mitgliedstaats gelieferte bewegliche Sachen

EuGH, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen Rs C-386/05

DRsp Nr. 2008/3351

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet - Verkauf beweglicher Sachen - In verschiedene Orte eines Mitgliedstaats gelieferte bewegliche Sachen

»Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auch im Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist. In einem solchen Fall ist für die Entscheidung über sämtliche Klagen aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Lässt sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen, so kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen.«

Normenkette:

EG Art. 68 ; EG Art. 234 ; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich ;

Entscheidungsgründe: