OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.03.1999
3 Wx 33/99
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 887 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1029
NZM 1999, 842
OLGReport-Düsseldorf 2000, 5
WuM 1999, 359
Vorinstanzen:
WEG AG Mettmann - 7 Ha 98/96 -,
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 994/98

Rechnungslegungsanspruch gegen den abberufenen Verwalter - Vollstreckung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.03.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 33/99

DRsp Nr. 1999/6198

Rechnungslegungsanspruch gegen den abberufenen Verwalter - Vollstreckung

»Die rechtskräftige Verpflichtung des abberufenen Verwalters, den Wohnungseigentümern durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege Rechnung zu legen, ist im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken (§ 887 ZPO).«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 887 ;

Gründe

I. Die Gläubiger bilden die im Eingang bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Schuldnerin war deren Verwalterin. Sie wurde auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. November 1995 aus wichtigem Grund abberufen, und ihr Verwaltervertrag wurde fristlos gekündigt. Zugleich bestellte man die Beteiligte zu 2 zur Verwalterin und beschloss, von der Schuldnerin Rechnungslegung zu verlangen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21. April 1997 die Schuldnerin verpflichtet, für die Gläubiger betreffend den Zeitraum 1. Januar bis zum 14. November 1995 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege Rechnung zu legen sowie die Einzel- und Gesamtabrechnungen des Jahres 1994 zu Händen der Verwalterin herauszugeben.

Aus diesem rechtskräftigen Beschluß betreiben die Gläubiger die Zwangsvollstreckung.