ZPO § 829 Abs. 4 S. 2; ZVFV § 2 S. 1 Nr. 2; ZVFV § 3 Abs. 3; ZVFV § 5; BGB § 367 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 1115
MDR 2016, 1191
MietRB 2016, 287
NJW 2016, 2810
WM 2016, 1394
Vorinstanzen:
AG Aichach, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 1019/15
LG Augsburg, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 3175/15
Recht des Vollstreckungsgerichts auf Überpüfung der Richtigkeit geleisteter Zahlungen an den Gläubiger im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren
BGH, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen VII ZB 58/15
DRsp Nr. 2016/12210
Recht des Vollstreckungsgerichts auf Überpüfung der Richtigkeit geleisteter Zahlungen an den Gläubiger im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren
ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5a) Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.b) Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1BGB hin zu überprüfen.
Tenor
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