BGH - Urteil vom 22.07.2004
IX ZR 131/03
Normen:
BGB § 1179a Abs. 1 ; ZVG § 91 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 55
BGHZ 160, 168
DNotZ 2005, 125
InVo 2005, 118
MDR 2005, 176
NJW-RR 2004, 1458
NZM 2004, 958
Rpfleger 2004, 717
WM 2004, 1786
ZIP 2004, 1724
ZfIR 2004, 1028
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Rechte des gleich- oder nachrangigen Grundpfandgläubigers bei Verzicht eines vorrangigen Gläubigers auf einen Teil des Erlöses

BGH, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen IX ZR 131/03

DRsp Nr. 2004/13520

Rechte des gleich- oder nachrangigen Grundpfandgläubigers bei Verzicht eines vorrangigen Gläubigers auf einen Teil des Erlöses

»Verzichtet der Gläubiger einer durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld erst im Verteilungsverfahren für den nicht valutierten Teil seines Rechts auf den Erlös, so kann ein gleich- oder nachrangiger Hypothekar aus seinem Recht der Zuteilung dieses Erlöses an den Eigentümer nicht widersprechen.«

Normenkette:

BGB § 1179a Abs. 1 ; ZVG § 91 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Das klagende Land (fortan: Kläger) hat einer Erlöszuteilung an den Beklagten in der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum widersprochen. Das versteigerte Anwesen gehörte dem Beklagten und seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte. Es war in Abteilung III Nr. 4 des Grundbuchs für den Kläger mit einer Zwangssicherungshypothek über 565.161,47 DM am Anteil des Beklagten belastet. Dieser Belastung gingen mehrere Grundpfandrechte an dem Wohnungseigentum im Range vor. In Abteilung III Nr. 2 war zugunsten der H. eine Buchgrundschuld über 18.100 DM und in Abteilung III Nr. 3 eine Briefgrundschuld zugunsten eines weiteren Gläubigers über 300.000 DM eingetragen. Die H. verzichtete, nachdem ihre Forderung erfüllt worden war, schon vor dem Versteigerungstermin auf ihre Rechte. Auch die Forderung des weiteren Gläubigers war vor dem Versteigerungstermin bereits teilweise getilgt.