Das klagende Land (fortan: Kläger) hat einer Erlöszuteilung an den Beklagten in der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum widersprochen. Das versteigerte Anwesen gehörte dem Beklagten und seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte. Es war in Abteilung III Nr. 4 des Grundbuchs für den Kläger mit einer Zwangssicherungshypothek über 565.161,47 DM am Anteil des Beklagten belastet. Dieser Belastung gingen mehrere Grundpfandrechte an dem Wohnungseigentum im Range vor. In Abteilung III Nr. 2 war zugunsten der H. eine Buchgrundschuld über 18.100 DM und in Abteilung III Nr. 3 eine Briefgrundschuld zugunsten eines weiteren Gläubigers über 300.000 DM eingetragen. Die H. verzichtete, nachdem ihre Forderung erfüllt worden war, schon vor dem Versteigerungstermin auf ihre Rechte. Auch die Forderung des weiteren Gläubigers war vor dem Versteigerungstermin bereits teilweise getilgt.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|