BFH - Urteil vom 09.12.2009
X R 49/07
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1a; EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3, 4; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 33a Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ZPO § 894 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4225/06

Rechtliche Relevanz der Behandlung von Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) durch die Zustimmungserklärung eines Empfängers; Einkommensteuerliche Auswirkung eines Sonderausgabenabzugs als Voraussetzung des § 22 Nr. 1a EStG aufgrund einer einschränkenden Auslegung des Tatbestandes; Berücksichtigung der konkreten steuerlichen Entlastung eines Gebers im Widerspruch zum Antragserfordernis und dem Verbot der Antragsrücknahme

BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen X R 49/07

DRsp Nr. 2010/15208

Rechtliche Relevanz der Behandlung von Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) durch die Zustimmungserklärung eines Empfängers; Einkommensteuerliche Auswirkung eines Sonderausgabenabzugs als Voraussetzung des § 22 Nr. 1a EStG aufgrund einer einschränkenden Auslegung des Tatbestandes; Berücksichtigung der konkreten steuerlichen Entlastung eines Gebers im Widerspruch zum Antragserfordernis und dem Verbot der Antragsrücknahme

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1a; EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3, 4; EStG § 32a Abs. 5; EStG § 33a Abs. 1 S. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ZPO § 894 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2003) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erhielt sie von ihrem getrennt lebenden Ehemann Unterhaltsleistungen in Höhe von mindestens 13.805 EUR. Am 29. September 2002 stimmte sie mit der Anlage U für 2001 dem Sonderausgabenabzug des Ehemannes zu. Die Zustimmung widerrief sie am 30. Dezember 2005. Der Ehemann machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2003 die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend. Sie wirkten sich jedoch auf seine Steuerlast nicht aus, da die festgesetzte Einkommensteuer ohnehin Null betrug.