BSG - Urteil vom 05.12.2001
B 7 AL 2/01 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 ; SGG § 62 § 101 ; ZPO § 295 § 559 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen V ARBf 33/96
SG Hamburg, vom 12.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AR 868/94

Rechtliches Gehör und Widerruf eines Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 2/01 R

DRsp Nr. 2002/6463

Rechtliches Gehör und Widerruf eines Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte, so stellt dies einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren dar. 2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann ein Vergleich auch mündlich und sogar telefonisch widerrufen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 ; SGG § 62 § 101 ; ZPO § 295 § 559 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darum, ob der Rechtsstreit durch einen am 15. November 1994 vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg abgeschlossenen Vergleich erledigt ist.