BGH - Beschluß vom 27.09.1990
IX ZB 63/90
Normen:
AVAG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
WM 1990, 2059
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 426/89
OLG Hamm, vom 16.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 52/89

Rechtsbeschwerde bei Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem ausländischen Urteil

BGH, Beschluß vom 27.09.1990 - Aktenzeichen IX ZB 63/90

DRsp Nr. 2004/3713

Rechtsbeschwerde bei Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem ausländischen Urteil

1. Gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil - und Handelssachen vom 30. Mai 1988 (BGBl I S. 662) - AVAG - findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre.2. Die Revision ist nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat oder in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Wert der Beschwer 40.000 DM übersteigt. Demgemäß ist auch die Rechtsbeschwerde nach § 17 Abs. 1 AVAG nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat und der Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt

Normenkette:

AVAG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.