BGH - Urteil vom 09.10.2002
VIII ZR 188/01
Normen:
BGB § 387 ; ZPO §§ 731 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 263
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Rechtschutzbedürfnis bei Klage wegen in einer notariellen Urkunde verbriefter Ansprüche; Aufrechnung gegen eine im Wege der Teilklage erhobene Forderung

BGH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen VIII ZR 188/01

DRsp Nr. 2002/18463

Rechtschutzbedürfnis bei Klage wegen in einer notariellen Urkunde verbriefter Ansprüche; Aufrechnung gegen eine im Wege der Teilklage erhobene Forderung

1. Macht der Gläubiger im Wege der Einziehungsklage gepfändete Ansprüche aus einer notariellen Urkunde mit Unterwerfungsklausel geltend, so liegt in der Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO kein einfacher und billigerer Rechtsbehelf zur Durchsetzung der gepfändeten Forderung. 2. Ein Kläger, der einen Teilbetrag einer Forderung geltend macht, muß es hinnehmen, daß der Beklagte eine Gegenforderung gerade diesen Teilbetrag zur Aufrechnung stellt; er kann den Beklagten mit der Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil der Gesamtforderung verweisen.

Normenkette:

BGB § 387 ; ZPO §§ 731 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand: