OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.12.2001
2 W 36/01
Normen:
ZPO § 890 ; UWG § 8 ;
Fundstellen:
wrp 2002, 590
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 01.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen O 150/2000

Rechtsfolgen der Erledigungserklärung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 2 W 36/01

DRsp Nr. 2005/14149

Rechtsfolgen der Erledigungserklärung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahrens

Wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren betreffend einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch für den Zeitraum nach einem bestimmten Datum für erledigt erklärt, so schließt dies die Verhängung von Ordnungsmitteln für Verstöße vor dem genannten Datum nicht aus.

Normenkette:

ZPO § 890 ; UWG § 8 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, der Sache nach auch von Erfolg.

A

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Beschluss des Senates vorn 7.8.2001 (2W 41 bis 42/01) verwiesen (Bl. 242 bis 245).