BGH - Urteil vom 13.12.1989
VIII ZR 204/82
Normen:
AnfG § 2 ; ZPO § 304 ;
Fundstellen:
BGHR AnfG § 2 Schuldtitel 1
BGHR ZPO § 304 Grundurteil, zweitinstanzliches 1
BGHR ZPO § 528 Abs. 2 Verzögerung 6
KTS 1990, 295
MDR 1990, 539
NJW 1990, 1302
WM 1990, 485
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Rechtsfolgen eines Zwischenurteils über den Grund in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen VIII ZR 204/82

DRsp Nr. 1996/8596

Rechtsfolgen eines Zwischenurteils über den Grund in der Berufungsinstanz

»Ein erstinstanzliches, auf Zahlung lautendes Urteil wird nicht dadurch aufgehoben oder abgeändert, daß das Berufungsgericht ein Zwischenurteil über den Grund erläßt und die Berufung des Beklagten insoweit zurückweist.«

Normenkette:

AnfG § 2 ; ZPO § 304 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund des Anfechtungsgesetzes die Duldung der Zwangsvollstreckung in Kommanditanteile, die ihnen vom Nebenintervenienten, dem Vater des Erstbeklagten und Ehemann der Zweitbeklagten, übertragen worden sind.

Der Kläger hat gegen den Nebenintervenienten ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 1979 über die Zahlung von 3.062.101,52 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Erteilung einer näher bezeichneten notariellen Vollmacht und gegen Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung der Firma B - und T. AG, G /Schweiz, mit gleichfalls näher bezeichnetem Inhalt erwirkt. Im Berufungsverfahren wurde diese Verurteilung durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1981 bestätigt und der Nebenintervenient zur Zahlung weiterer 800.001 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist mit der Revision angefochten worden.