Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund des Anfechtungsgesetzes die Duldung der Zwangsvollstreckung in Kommanditanteile, die ihnen vom Nebenintervenienten, dem Vater des Erstbeklagten und Ehemann der Zweitbeklagten, übertragen worden sind.
Der Kläger hat gegen den Nebenintervenienten ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 1979 über die Zahlung von 3.062.101,52 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Erteilung einer näher bezeichneten notariellen Vollmacht und gegen Vorlage einer rechtsverbindlichen Erklärung der Firma B - und T. AG, G /Schweiz, mit gleichfalls näher bezeichnetem Inhalt erwirkt. Im Berufungsverfahren wurde diese Verurteilung durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1981 bestätigt und der Nebenintervenient zur Zahlung weiterer 800.001 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist mit der Revision angefochten worden.
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