Rechtskraftwirkung eines eine Herausgabeklage abweisenden Urteils
BGH, Urteil vom 13.03.1981 - Aktenzeichen V ZR 115/80
DRsp Nr. 1996/14415
Rechtskraftwirkung eines eine Herausgabeklage abweisenden Urteils
1. Nachfolge nur im Besitz ist zwar keine Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinn. In § 325 Abs. 1ZPO umfaßt dieser Begriff jedoch auch die Nachfolge im Eigenbesitz an der streitbefangenen Sache.2. Erhebt der Kläger zwei identische Klagen gleichzeitig, so sind beide unzulässig. Ergehen über dieselbe Sache zwei Urteile, geht das frühere dem späteren wegen der Rechtskraftwirkung vor.
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