Das Oberverwaltungsgericht ist unzuständig.
Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Die Vollstreckungsgläubigerin betreibt als beliehene Unternehmerin die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 2013 - VG 2 K 1050.12 - gegen den Vollstreckungsschuldner.
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