OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.08.2002
26 W 102/02
Normen:
ZPO § 769 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 109/02

Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 26 W 102/02

DRsp Nr. 2004/722

Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO

»Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO sind nach der ZPO in der Fassung ab 1.1.02 unstatthaft.«

Normenkette:

ZPO § 769 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 10.09.1998 - 26 U 30/97 - im Rahmen der von ihr erhobenen Vollstreckungsabwehrklage nicht ohne, sondern nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt hat.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin mit der Begründung nicht abgeholfen, die sofortige Beschwerde sei bereits nicht statthaft; im Übrigen habe die Schuldnerin in ihrem mit der Vollstreckungsabwehrklage eingebrachten Einstellungsantrag Gründe, die eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigten, nicht vorgetragen. Auf die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Gründe für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung ist das Landgericht nicht eingegangen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Auf der Grundlage der seit dem 1.1.2002 geltenden Zivilprozeßordnung sind Rechtsmittel gegen Einstellungsentscheidungen nach § 769 ZPO unstatthaft; dies gilt auch für das bislang überwiegend als statthaft angesehene Rechtsmittel der ausserordentlichen befristeten Beschwerde (sog. Ausnahmebeschwerde).

1.