A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch, die diese zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus einem mit dem Ehemann der Beklagten geschlossenen Finanzierungskreditvertrag übernommen hat. Die Parteien streiten in dem Beschwerdeverfahren nur noch darüber, wer die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen hat.
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