LG Köln, vom 02.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 121/99
AG Köln, vom 22.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 285 M 6495/99
Rechtsmittel gegen Pfändungsbeschluß und Einstellungsentscheidung des Rechtspflegers
OLG Köln, Beschluß vom 16.08.1999 - Aktenzeichen 2 W 161/99; 2 W 162/99
DRsp Nr. 1999/10945
Rechtsmittel gegen Pfändungsbeschluß und Einstellungsentscheidung des Rechtspflegers
»1. Ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Rechtspflegers als Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 834ZPO ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergangen, so ist gegen ihn die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1ZPO gegeben, über die der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat. Die Beschwerdekammer des Landgerichts ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß funktionell nicht zuständig.2. Gegen die Entscheidung des Richters, durch die eine einstweilige Anordnung nach den §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen wird, ist kein Rechtsmittel gegeben. Deshalb findet gegen eine solche Entscheidung, wenn sie von dem Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts getroffen wird, nicht die sofortige Beschwerde gemäß §§ 793 Abs. 1ZPO, 11 Abs. 1 n.F. RPflG, sondern die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 n.F. RPflG statt, über die der Richter des Amtsgerichts abschließend zu entscheiden hat.«
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