OLG Köln - Beschluß vom 16.08.1999
2 W 161/99; 2 W 162/99
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1, 2 (n.F.); ZPO §§ 732, 766, 793, 834 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 74
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 121/99
AG Köln, vom 22.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 285 M 6495/99

Rechtsmittel gegen Pfändungsbeschluß und Einstellungsentscheidung des Rechtspflegers

OLG Köln, Beschluß vom 16.08.1999 - Aktenzeichen 2 W 161/99; 2 W 162/99

DRsp Nr. 1999/10945

Rechtsmittel gegen Pfändungsbeschluß und Einstellungsentscheidung des Rechtspflegers

»1. Ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Rechtspflegers als Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 834 ZPO ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergangen, so ist gegen ihn die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegeben, über die der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat. Die Beschwerdekammer des Landgerichts ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß funktionell nicht zuständig. 2. Gegen die Entscheidung des Richters, durch die eine einstweilige Anordnung nach den §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen wird, ist kein Rechtsmittel gegeben. Deshalb findet gegen eine solche Entscheidung, wenn sie von dem Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts getroffen wird, nicht die sofortige Beschwerde gemäß §§ 793 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 n.F. RPflG, sondern die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 n.F. RPflG statt, über die der Richter des Amtsgerichts abschließend zu entscheiden hat.«

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1, 2 (n.F.); ZPO §§ 732, 766, 793, 834 ;

Gründe: