OLG Hamm - Urteil vom 18.10.2005
4 U 92/05
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2 § 322 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 315/04

Rechtsmittel und Einwendungen gegen Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss; Berufungsverfahren

OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 4 U 92/05

DRsp Nr. 2006/8457

Rechtsmittel und Einwendungen gegen Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss; Berufungsverfahren

1. Da die Schriftform für die Zustimmung nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist entscheidend für die Form der Erklärung die allgemein an Prozesshandlungen zu stellende Anforderung, dass durch sie in einer jeden Zweifel ausschließenden Form die Feststellung gewährleistet ist, welche Person die Erklärung abgibt und dass sie klar und vorbehaltlos erfolgt. Hierfür genügt es, wenn der Beklagtenvertreter fernmündlich anregt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und der Klägervertreter aufgrund einer telefonischen Rücksprache dem zustimmt, und überdies an dem Inhalt der telefonischen Erklärungen, der Parteien nicht der geringste Zweifel besteht. 2. Die Abweisung der offenen Teilklage schließt vorliegend die vom Kläger geltend gemachte Nachforderung aus, da die Rechtskraft des genannten Senatsurteils wegen der vorliegenden Einheitlichkeit des Anspruchs auch diesen Anspruch umfasst (§ 322 Abs. 1 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 2 § 322 Abs. 1 ;

Tatbestand: