Die Gegenvorstellung ist zulässig. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat ein Rechtsschutzinteresse an einer Streitwertfestsetzung. Denn ihm steht möglicherweise die Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren zu (§
Der Streitwert richtet sich nach der Beschwer der Beklagten, da diese als Rechtsmittelführerin keine Anträge gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Sie beträgt 70.805,60 DM.
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