BGH - Beschluß vom 21.03.2002
IX ZR 222/01
Normen:
ZPO § 6 ; GKG § 14 Abs. 1 S. 2 ;

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück

BGH, Beschluß vom 21.03.2002 - Aktenzeichen IX ZR 222/01

DRsp Nr. 2002/6423

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück

Die Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist regelmäßig nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderungen zu bemessen.

Normenkette:

ZPO § 6 ; GKG § 14 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist zulässig. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat ein Rechtsschutzinteresse an einer Streitwertfestsetzung. Denn ihm steht möglicherweise die Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren zu (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).

Der Streitwert richtet sich nach der Beschwer der Beklagten, da diese als Rechtsmittelführerin keine Anträge gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Sie beträgt 70.805,60 DM.