Diese Entscheidung hat den langen Streit in Rechtsprechung und Literatur über den Rechtscharakter der erteilten Auskunft entschieden; vgl. hierzu die Hinweise in den Entscheidungsgründen.
Zu erklären hat er sich weiter darüber, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen (Abs. 1 Nr. 2). Als Rechtsgrund für solche Ansprüche anderer kommen in Betracht Abtretung, Verpfändung oder Übergang kraft Gesetzes.
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