BGH - Urteil vom 10.10.1977
VII ZR 76/76
Normen:
ZPO § 840 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 69, 328
MDR 1978, 222
NJW 1978, 44

Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

BGH, Urteil vom 10.10.1977 - Aktenzeichen VII ZR 76/76

DRsp Nr. 1997/6789

Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

Eine Drittschuldnererklärung gem. § 840 Abs. 1 ZPO stellt kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, sondern ist eine rein tatsächliche Auskunft (eine sogenannte Wissenserklärung).

Normenkette:

ZPO § 840 Abs. 1, 2 ;

Hinweise:

Diese Entscheidung hat den langen Streit in Rechtsprechung und Literatur über den Rechtscharakter der erteilten Auskunft entschieden; vgl. hierzu die Hinweise in den Entscheidungsgründen.

Zu erklären hat er sich weiter darüber, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen (Abs. 1 Nr. 2). Als Rechtsgrund für solche Ansprüche anderer kommen in Betracht Abtretung, Verpfändung oder Übergang kraft Gesetzes.

Fundstellen
BGHZ 69, 328
MDR 1978, 222
NJW 1978, 44