BGH, Urteil vom 21.12.1959 - Aktenzeichen III ZR 138/58
DRsp Nr. 1996/15426
Rechtsnatur des Rechtskraftzeugnisses
Das Rechtskraftzeugnis dient zum Nachweis des Eintritts der formellen Rechtskraft. Es hat nur formelle Bedeutung und entfaltet keine Bindung der Parteien im Sinne einer rechtskräftigen Feststellung, ob und wann ein Urteil rechtskräftig geworden ist.
Beachte: Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ist das Rechtskraftzeugnis nicht erforderlich; diese erfolgt mittels vollstreckbarer Ausfertigung, § 724 Abs. 1ZPO.
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