Beachte: Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ist das Rechtskraftzeugnis nicht erforderlich; diese erfolgt mittels vollstreckbarer Ausfertigung, § 724 Abs. 1 ZPO. BGHZ 31, 388, 391 NJW 1960, 671 [...]
Die Schutzvorschriften des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, das Pfändungsprivileg des § 850 d ZPO und die konkursrechtliche Behandlung nach § 3 Abs. 2 KO finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der [...]