BVerfG - Beschluß vom 08.01.1959
1 BvR 396/55
Normen:
BVerfGG § 94 § 95 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 115 § 308 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 9, 89
JZ 1959, 207
MDR 1959, 182
NJW 1959, 427
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 16.09.1955 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 460/55
OLG Stuttgart, vom 26.09.1955 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 460/55

Erlaß eines Haftbefehls in höherer Instanz und Anspruch auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 08.01.1959 - Aktenzeichen 1 BvR 396/55

DRsp Nr. 1995/8828

Erlaß eines Haftbefehls in höherer Instanz und Anspruch auf rechtliches Gehör

»1. Bei der Anordnung der Untersuchungshaft ist eine Verweisung des Beschuldigten auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch für die Beschwerdeinstanz. Dabei ist eine restriktive Interpretation des § 308 Abs. 1 StPO für die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes sie fordert.2. Erläßt das Oberlandesgericht einen in der unteren Instanz abgelehnten oder aufgehobenen Haftbefehl auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft, ohne den Beschuldigten vorher zu hören, so muß es ihm Gelegenheit zu Gegenvorstellungen geben und über diese entscheiden. Hierauf ist der Beschuldigte in entsprechender Anwendung von § 115 StPO hinzuweisen.«

Normenkette:

BVerfGG § 94 § 95 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 115 § 308 Abs. 1 ;

Gründe:

A.