OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2000
28 W 24/00
Normen:
ZPO § 766 Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 307
InVo 2001, 307
OLGReport-Hamm 2001, 91
OLGReport-Hamm 2001, 91
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 17.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 669/98
AG Werl, - Vorinstanzaktenzeichen 8 M 1102/98

Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers nach endgültiger Erledigung des Vollstreckungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 28 W 24/00

DRsp Nr. 2007/11240

Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers nach endgültiger Erledigung des Vollstreckungsverfahrens

»Die Erklärung der Gläubigerin, sie sei wegen ihrer Forderungen befriedigt und gebe die gepfändeten Sachen frei, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren nicht entfallen.«

Normenkette:

ZPO § 766 Abs. 2 ;

Gründe:

A.