BGH - Urteil vom 21.01.1994
V ZR 238/92
Normen:
BGB § 371 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 371 Vollstreckungstitel 3
BGHR ZPO § 767 Rechtsschutzinteresse 3
DRsp I(128)205c
JuS 1994, 614
MDR 1994, 479
NJW 1994, 1161
WM 1994, 650
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsgegenklage bei Aushändigung einer vollstreckbaren Urkunde an den Notar

BGH, Urteil vom 21.01.1994 - Aktenzeichen V ZR 238/92

DRsp Nr. 1994/1125

Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsgegenklage bei Aushändigung einer vollstreckbaren Urkunde an den Notar

»a) Hat der Schuldner die Erstausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde dem Notar unter Verzicht auf ihre Rücknahme mit der Weisung übergeben, sie dem Gläubiger gegen Löschung von Eintragungen im Grundbuch auszuhändigen, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage, nicht dagegen das für eine Klage auf Herausgabe des Titels. b) Ist der Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten, muß er den über den Kaufpreisanspruch bestehenden Titel nur Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung und zwischenzeitlich im Interesse des Käufers eingetragener Grundschulden herausgeben.«

Normenkette:

BGB § 371 ; ZPO § 767 ;

Tatbestand: