OLG Stuttgart - Urteil vom 29.05.2001
12 U 263/00
Normen:
ZPO §§ 430 812 Abs.1 S. 1 1. Alt. ; ZPO § 771 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 339
OLGReport-Stuttgart 2002, 77
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 158/2000

Rechtsstellung des anderen Kontoinhabers bei Pfändung eines Guthabens auf einem Oderkonto

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen 12 U 263/00

DRsp Nr. 2003/11196

Rechtsstellung des anderen Kontoinhabers bei Pfändung eines Guthabens auf einem Oderkonto

»1. Wird das Guthaben auf einem Oder-Konto von einem Gläubiger des anderen Kontomitinhabers gepfändet, steht dem anderen Kontomitinhaber, der geltend macht, das Guthaben stehe im Innenverhältnis allein ihm zu, kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zu. 2. Dem anderen Kontomitinhaber steht in einem solchen Fall auch kein Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB oder ein Bereicherungsanspruch gegen den Pfändungsgläubiger zu hinsichtlich des an diesen vom Drittschuldner (Bank) abgeführten Betrages. «

Normenkette:

ZPO §§ 430 812 Abs.1 S. 1 1. Alt. ; ZPO § 771 ;

Tatbestand:

Der Kläger widerspricht der Vollstreckung der Beklagten wegen Verbindlichkeiten der Mutter des Klägers, Frau ..., an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in deren Ansprüche gegen die ... und gegen die ... Vereinigung .... Außerdem begehrt er die Rückzahlung des von den Drittschuldnern an das beklagte Land ausgekehrten Geldbetrages.