OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2023
20 W 24/23
Normen:
§ 22 GBO; § 835 ZPO; § 859 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 13.01.2023

Rechtsstellung des Gläubigers nach Pfändung und Überweisung eines ErbteilsBefugnis zum Abschluss einer Abschichtungsvereinbarung zulasten des betroffenen Miterben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 20 W 24/23

DRsp Nr. 2023/8865

Rechtsstellung des Gläubigers nach Pfändung und Überweisung eines Erbteils Befugnis zum Abschluss einer Abschichtungsvereinbarung zulasten des betroffenen Miterben

Die Pfändung und Überweisung eines Erbteils berechtigt den Gläubiger grundsätzlich nicht dazu, mit Wirkung für den betroffenen Miterben - den Pfändungsschuldner - eine Abschichtungsvereinbarung dahingehend abzuschließen, dass dieser aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und der Erbanteil den verbleibenden Miterben anwächst. Eine darauf gestützte Grundbuchberichtigung kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.001.666,67 EUR.

Normenkette:

§ 22 GBO; § 835 ZPO; § 859 ZPO;

Gründe

I.