OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.2002
14 U 93/02
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 155 Abs. 1 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)122a-d
ZMR 2003, 225

Reichweite bevorrechtigter Befriedigung in der Zwangsversteigerung wegen während vorangegangener Zwangsversteigerung geleisteter Wohngeldvorschüsse

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2002 - Aktenzeichen 14 U 93/02

DRsp Nr. 2003/16314

Reichweite bevorrechtigter Befriedigung in der Zwangsversteigerung wegen während vorangegangener Zwangsversteigerung geleisteter Wohngeldvorschüsse

1. Ein die Zwangsversteigerung betreibender Gläubiger hat wegen seiner während der Zwangsverwaltung zur Deckung der Verfahrenskosten geleisteten Vorschüsse Anspruch auf bevorrechtigte Befriedigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG. 2. Werden mit den Vorschüssen laufende Wohngelder beglichen, handelt es sich um Abgaben zur Erhaltung des Grundstücks im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG. Ob die durch das Wohngeld finanzierten Maßnahmen unmittelbar oder nur mittelbar der Erhaltung oder der Verbesserung des Grundstücks dienen, ist unerheblich. 3. Nicht vom Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG umfasst ist der Ersatzanspruch insoweit, als die Vorschüsse zum Ausgleich rückständiger Wohngelder aus der Zeit vor der Anordnung der Zwangsverwaltung verwandt wurden. 4. Ein vorrangiger Ersatzanspruch besteht auch insoweit nicht, als Vorschusszahlungen zur Erbringung einer Sonderumlage geleistet wurden.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 155 Abs. 1 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Hinweise: