BAG - Urteil vom 31.05.2023
5 AZR 273/22
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; SVeV § 3 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP GewO _ 107 Nr. 1
ArbRB 2023, 332
DStR 2023, 2735
EzA-SD 2023, 5
EzA-SD 2023, 9
NJW 2023, 3315
NZA 2023, 1319
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 26 vom 31.05.2023
ZIP 2023, 2651
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 407/21
ArbG Osnabrück, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 197/20

Sachbezug i.S.d. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewOÜberlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung als SachbezugBestimmung des Wertes des Sachbezugs mittels der sogenannten 1 %-MethodeNichtberücksichtigung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beim Sachbezug

BAG, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 273/22

DRsp Nr. 2023/7216

Sachbezug i.S.d. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung als Sachbezug Bestimmung des Wertes des Sachbezugs mittels der sogenannten 1 %-Methode Nichtberücksichtigung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beim Sachbezug

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs ist grundsätzlich mit 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) ist nicht einzubeziehen. Orientierungssätze: 1. Bei Ermittlung des Werts des Sachbezugs der privaten Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen PKW ist der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung) nicht einzubeziehen. Dieser weitere steuerrechtlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil ist kein Sachbezug iSd. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern ein notwendiger Korrekturposten für den - pauschalen - Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Rn. 21, 25 f.).