BayObLG - Beschluss vom 26.11.2020
201 ObOWi 1381/20
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 475
DStR 2021, 2362

Sachleistungen kein MindestlohnKeine Berücksichtigung von Zahlungen des Arbeitgebers ohne Gegenleistung beim MiLogBetriebliche Altersversorgung kein MindestlohnRechtmäßigkeit einer Geldbuße von 10.000 Euro wegen Nichtzahlung von Mindestlohn

BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1381/20

DRsp Nr. 2021/14158

Sachleistungen kein Mindestlohn Keine Berücksichtigung von Zahlungen des Arbeitgebers ohne Gegenleistung beim MiLog Betriebliche Altersversorgung kein Mindestlohn Rechtmäßigkeit einer Geldbuße von 10.000 Euro wegen Nichtzahlung von Mindestlohn

1. Die sich aus §§ 1 und 2 MiLoG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Arbeitslohns in Höhe des Mindestlohns kann durch die Gewährung von Sachleistungen, wie z.B. durch die Überlassung eines Kraftfahrzeugs, nicht erfüllt werden (Anschl. an BAG, Urt. v. 25.05.2016 - 5 AZR 135/16 = BAGE 155, 202 = ZIP 2016, 1940 = DStR 2016, 2574 = NJW 2016, 3323 = BB 2016, 2621 = NZA 2016, 1327 = MDR 2016, 1392 ).2. Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch solche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen erbringen, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, fehlt die Erfüllungswirkung (Anschl. an BAG, Urt. v. 20.09.2017 - 10 AZR 171/16 bei juris). Die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung ist kein Entgelt in diesem Sinne.