OLG Hamm - Urteil vom 08.05.2001
27 U 16/01
Normen:
ZPO § 287 § 91 § 97 § 708 Nr. 10 § 710 § 546 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 473
OLGReport-Hamm 2001, 331
VRS 101, 161
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 372/00

Schadensersatz - Kostenerstattung für Unterbringung in Pflegeheim - Vorteilsausgleich - Aufwendungsersparnis für Wohnungskosten - tatsächlicher Wert der Heimwohnung

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 27 U 16/01

DRsp Nr. 2001/13043

Schadensersatz - Kostenerstattung für Unterbringung in Pflegeheim - Vorteilsausgleich - Aufwendungsersparnis für Wohnungskosten - tatsächlicher Wert der Heimwohnung

»Bei Schadensersatzleistung durch Erstattung der Kosten für dauernde Unterbringung in einem Pflegeheim ist im Wege der Vorteilsausgleichung eine Aufwendungsersparnis für Wohnungskosten nur in Höhe des tatsächlichen Wertes der durch das Heim bereit gestellten Wohnungsgelegenheit in Abzug zu bringen und keine (höheren) hypothetischen Wohnungskosten, die dem Geschädigten bei einer durchschnittlichen Lebensführung ohne das schädigende Ereignis entstanden wären.«

Normenkette:

ZPO § 287 § 91 § 97 § 708 Nr. 10 § 710 § 546 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: