BAG - Urteil vom 27.10.2005
8 AZR 546/03
Normen:
BGB §§ 307 ff. (n.F.) § 366 Abs. 2 § 394 § 614 ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1, 2 ; ArbGG § 11 Abs. 2 § 12a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 850i Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 284
NZA 2006, 259
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 314/03
ArbG Berlin, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 21712/02

Schadensersatz - Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes; Erstattung von gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz

BAG, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 546/03

DRsp Nr. 2006/1055

Schadensersatz - Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes; Erstattung von gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz

Orientierungssätze: 1. Geht es um die Einhaltung einer Ausschlussfrist im Jahre 2002, ist eine einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten unbedenklich. 2. Erklärt der Arbeitgeber mit Übersendung einer Abrechnung zugleich eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, ist die Abrechnung nicht vorbehaltlos erteilt. Zur Wahrung einer Ausschlussfrist müssen die in der Abrechnung enthaltenen Ansprüche geltend gemacht werden. 3. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im Urteilsverfahren erster Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Der Ausschluss der Kostenerstattung betrifft den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, dh. denjenigen Anspruch, der sich aus § 91 ZPO ergibt. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt aber auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch aus, gleichgültig, worauf er gestützt wird.