BGH - Urteil vom 02.11.1995
IX ZR 141/94
Normen:
ZPO §§ 945, 890 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR UWG § 1 Verschulden 1
BGHR ZPO § 945 Vollziehung 1
BGHR ZPO § 945 Vollziehung 2
BGHR ZPO § 945 Vollziehungsabwendung 1
BGHZ 131, 141
DB 1996, 211
IPRax 1997, 36
JR 1996, 371
MDR 1996, 451
NJW-RR 1996, 317
WM 1996, 275
wrp 1996, 104
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 4622/93

Schadensersatz wegen Erfüllung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

BGH, Urteil vom 02.11.1995 - Aktenzeichen IX ZR 141/94

DRsp Nr. 1996/132

Schadensersatz wegen Erfüllung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

»Solange die auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung keine Strafandrohung enthält, entsteht aus deren Erfüllung auch dann kein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO, wenn die einstweilige Verfügung im Parteibetrieb zugestellt wurde. Der Umstand, daß der Antragsgegner seinen Sitz im Ausland hatte und deshalb davon abgesehen wurde, Ordnungsmittel anzudrohen, führt ebenfalls nicht dazu, infolge der Parteizustellung einen Vollziehungsschaden zu bejahen.«

Normenkette:

ZPO §§ 945, 890 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen, das sich damit befaßt, die Fälligkeit der bei Patenten jährlich zu entrichtenden Gebühren für die Patentinhaber zu überwachen, den Patentinhabern die Fälligkeit und Höhe der Gebühren mitzuteilen und die Gebühren im Auftrag der Patentinhaber an das Patentamt zu bezahlen. Nach dem vom beklagten Patentanwalt gegen ein deutsches Unternehmen erwirkten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1987 (I ZR 31/85, NJW 1987, 3005) unterliegt diese Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG.