1. Der Schadensersatzanspruch des § 945ZPO setzt die Vollziehung des erwirkten Titels - bei einem Verfügungsbeschluss die wirksame Zustellung im Parteibetrieb - voraus. Aufwendungen, die vor der Zustellung in Erwartung der drohenden Vollziehung angefallen sind, sind danach nicht ersatzfähig.2. Der Antragsteller eines Verfügungsverfahrens aus dem Frühjahr 1997 handelte nicht schuldhaft i. S. des § 823 Abs. 1BGB, wenn seine Hauptsacheklage fast 4 Jahre später vom Revisionsgericht wegen des zwischenzeitlich veränderten Verbraucherleitbildes abgewiesen wird.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.