OLG Köln - Urteil vom 30.10.2002
6 U 55/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 945 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2003, 294
OLGReport-Köln 2003, 194
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 284/01

Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 6 U 55/02

DRsp Nr. 2003/4171

Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO

1. Der Schadensersatzanspruch des § 945 ZPO setzt die Vollziehung des erwirkten Titels - bei einem Verfügungsbeschluss die wirksame Zustellung im Parteibetrieb - voraus. Aufwendungen, die vor der Zustellung in Erwartung der drohenden Vollziehung angefallen sind, sind danach nicht ersatzfähig. 2. Der Antragsteller eines Verfügungsverfahrens aus dem Frühjahr 1997 handelte nicht schuldhaft i. S. des § 823 Abs. 1 BGB, wenn seine Hauptsacheklage fast 4 Jahre später vom Revisionsgericht wegen des zwischenzeitlich veränderten Verbraucherleitbildes abgewiesen wird.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 945 ;

Tatbestand: