Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.9.2009, 17 O 448/07, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.849,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2008 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus dem vorbezeichneten Betrag für die Zeit vom 2.2. bis 4.2.2008 sowie weitere 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 2.2.2008 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 26.270,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.
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