OLG Brandenburg - Urteil vom 08.12.2010
3 U 145/09
Normen:
BGB § 989; BGB § 990; BGB § 95 Abs. 2; ZVG § 55; BGB § 93;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 448/07

Schadensersatzansprüche des Erwerbers in der Zwangsversteigerung wegen des Ausbaus von Einrichtungen aus einem Ärztehaus

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 3 U 145/09

DRsp Nr. 2010/22464

Schadensersatzansprüche des Erwerbers in der Zwangsversteigerung wegen des Ausbaus von Einrichtungen aus einem Ärztehaus

Die elektrische Anlage einschließlich der Steckdosen und die Türblätter stellen sich in der Regel als wesentliche Bestandteile eines versteigerten Gebäudes dar, jedenfalls aber nicht als Scheinbestandteile, da nicht davon ausgegangen werden kann, sie würden am Ende eines Mietverhältnisses wieder ausgebaut.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.9.2009, 17 O 448/07, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.849,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2008 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus dem vorbezeichneten Betrag für die Zeit vom 2.2. bis 4.2.2008 sowie weitere 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 2.2.2008 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 26.270,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.