BGH - Urteil vom 13.03.1979
VI ZR 117/77
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 807, § 915 ;
Fundstellen:
BGHZ 74, 9
DB 1979, 1271
DRsp I(145)14Nr. 105
DRsp I(145)247a-c
DRsp I(145)247e
DRsp I(145)75Nr. 681
MDR 1979, 659
NJW 1979, 1351
VersR 1979, 544
WM 1979, 553
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 28.04.1977
LG Hannover,

Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der Zwangsvollstreckung nach Tilgung der Schuld; Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

BGH, Urteil vom 13.03.1979 - Aktenzeichen VI ZR 117/77

DRsp Nr. 1996/14575

Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der Zwangsvollstreckung nach Tilgung der Schuld; Abnahme der eidesstattlichen Versicherung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

»a. Zur Haftung eines Rechtsanwalts, der die im Gläubigerauftrag eingeleitete Zwangsvollstreckung versehentlich nach Tilgung der Schuld weiterbetrieben hat, für daraus dem Schuldner entstandene Schäden (Abgrenzung zu BGHZ 36, 18). b. Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Gewerbetreibenden (hier: Versicherungsvertreter) und dessen zeitweilige Eintragung im Schuldnerverzeichnis stellen grundsätzlich noch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.«

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 807, § 915 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen eines gegen ihn zu Unrecht eingeleiteten Offenbarungsverfahrens.

Eine von dem Beklagten vertretene Prozesspartei hatte Ende 1974 gegen den unterlegenen Kläger des jetzigen Rechtsstreits einen Kostentitel über 318,00 DM erlangt.