SchlHOLG - 18.12.1986 (7 U 178/86) - DRsp Nr. 1996/17875
SchlHOLG, vom 18.12.1986 - Aktenzeichen 7 U 178/86
DRsp Nr. 1996/17875
Die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Widerrufsfrist beginnt gemäß § 187 Abs. 1ZPO am Tage nach dem Vergleichsabschluß zu laufen, nicht erst mit dem Zugang bei dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.