SchlHOLG vom 30.08.1985
8 UF 295/84
Normen:
ZPO § 620 b Abs.1, §§ 707, 719 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)168d
FamRZ 1986, 184
SchlHA 1986, 13

SchlHOLG - 30.08.1985 (8 UF 295/84) - DRsp Nr. 1992/10439

SchlHOLG, vom 30.08.1985 - Aktenzeichen 8 UF 295/84

DRsp Nr. 1992/10439

d. Möglichkeit einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung (d) aus einer einstweiligen Anordnung während eines anhängigen Scheidungsverfahrens aufgrund einer negativen Feststellungsklage;

Normenkette:

ZPO § 620 b Abs.1, §§ 707, 719 ;

»In Rechtspr. und Literatur ist einhellig anerkannt, daß nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung einstweilen eingestellt werden kann (BGH FamRZ 1983, 355, 357 m. Nachw.).

Ob die Rechtsgrundlage dafür den §§ 707, 719, 769 ZPO im Wege einer Einzel- oder Gesamtanalogie zu entnehmen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Hingegen ist die Frage, ob bereits während des noch anhängigen Scheidungsverfahrens aufgrund einer negativen Feststellungsklage in entsprechender Anwendung jener Vorschriften die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung eingestellt werden kann, weiterhin umstritten [folgen Rechtspr -Hinw.].