Der Kläger ist die Z z B u W e.V.
Die Beklagte handelt mit Wand- und Bodenbeläge sowie mit Heimwerkerbedarf.
Sie schaltete in den Zeitungen "M A " vom 31. Juli 1997 und "L R " vom 5. August 1997 die nachfolgend in verkleinerter Kopie wiedergegebene Werbung für Kunstrasen aus Polypropylen:
Der Kläger mahnte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine durch Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 1997 bestätigte einstweilige Verfügung - 15 O 415/97 - vom 8. August 1997 ab. An Kosten für die Abmahnung entstanden dem Kläger mindestens 295,00 DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 315,69 DM.
Der Kläger hat gemeint, die Werbung verstoße gegen §
Der Kläger hat beantragt,
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