BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 247; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 372; BGB § 376 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 378; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 268; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 322; ZPO § 829 Abs. 1 S. 1; StPO § 111b Abs. 2 (in der vom 25.07.2015 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung [a.F.]); StPO § 111b Abs. 5 (in der vom 25.07.2015 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung [a.F.]); StPO § 111d (in der vom 25.07.2015 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung [a.F.]); StPO § 111e (in der vom 25.07.2015 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung [a.F.]); StPO § 111f Abs. 3 (in der vom 25.07.2015 bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung [a.F.]); ThürHintG § 1; ThürHintG § 12 S. 1; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den thüringischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23.06.1997 (MTV Groß- und Außenhandel Thüringen) § 15; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den thüringischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vom 23.06.1997 (MTV Groß- und Außenhandel Thüringen) § 18;
Fundstellen:
AP BGB _ 288 Nr. 10
EzA-SD 2023, 16
NZA 2023, 1479
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 241/20
ArbG Gera, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 171/17
Schuldbefreiende Hinterlegung unter Verzicht auf das RücknahmerechtVerzugszinsen nach Aufhebung der Pfändung bei unterbliebener Hinterlegung mit Verzicht auf das RücknahmerechtAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsErgänzende Auslegung des Tarifvertrags nur bei Vorliegen einer RegelungslückeTarifliche Ausschlussfrist für weitere Ansprüche aus dem ArbeitsverhältnisKeine Wirkung der Ausschlussfrist für erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Ansprüche
BAG, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 8 AZR 160/22
DRsp Nr. 2023/12050
Schuldbefreiende Hinterlegung unter Verzicht auf das RücknahmerechtVerzugszinsen nach Aufhebung der Pfändung bei unterbliebener Hinterlegung mit Verzicht auf das RücknahmerechtAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsErgänzende Auslegung des Tarifvertrags nur bei Vorliegen einer RegelungslückeTarifliche Ausschlussfrist für "weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis"Keine Wirkung der Ausschlussfrist für erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Ansprüche
Orientierungssätze:1. Die staatsanwaltschaftliche Pfändung einer Forderung in Vollziehung eines nach §§ 111d, 111e StPO aF angeordneten dinglichen Arrests hat auf den Verzug des Drittschuldners keine Auswirkung, wenn für diesen die Möglichkeit besteht, den geschuldeten Geldbetrag unter Verzicht auf das Rücknahmerecht und damit schuldbefreiend zu hinterlegen (Rn. 20 ff.).
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