FG Münster - Beschluss vom 15.06.2020
10 V 1604/20 AO
Normen:
ZPO § 851 Abs. 1;

Schutz einer Überweisung der Corona-Soforthilfe vor einer Kontenpfändung

FG Münster, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 10 V 1604/20 AO

DRsp Nr. 2020/12072

Schutz einer Überweisung der Corona-Soforthilfe vor einer Kontenpfändung

Tenor

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der T (= inländisches Geldinstitut) als der kontoführenden Bank des Antragstellers (Konto IBAN: DE...) innerhalb eines Arbeitstages nach Zustellung dieses Beschlusses anzuzeigen, dass er Verfügungen des Antragstellers über den am 14.5.2020 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 9.000,- EUR ("Corona-Soforthilfe") bis zum 12.8.2020 freigibt, d.h. dieser Betrag bis zum 12.8.2020 nicht mehr von den aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die der T am 1.6.2018 sowie am 12.7.2019 zugestellt wurden, bewirkten Pfändungen erfasst wird.

2.

Für den Fall, dass die T aufgrund der ihr vom Antragsgegner am 1.6.2018 sowie am 12.7.2019 zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zwischenzeitlich an den Antragsgegner einen (Teil-)Betrag aus dem am 14.5.2020 gutgeschriebenen Betrag ("Corona-Soforthilfe") ausgezahlt hat, wird der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag auf das Konto des Antragstellers zurück zu überweisen.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 851 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller (ASt.) begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Beschränkung der von dem Antragsgegner (Ag.) ausgebrachten "Kontopfändung".