Der Antragsgegner wird verpflichtet, der T (= inländisches Geldinstitut) als der kontoführenden Bank des Antragstellers (Konto IBAN: DE...) innerhalb eines Arbeitstages nach Zustellung dieses Beschlusses anzuzeigen, dass er Verfügungen des Antragstellers über den am 14.5.2020 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 9.000,- EUR ("Corona-Soforthilfe") bis zum 12.8.2020 freigibt, d.h. dieser Betrag bis zum 12.8.2020 nicht mehr von den aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die der T am 1.6.2018 sowie am 12.7.2019 zugestellt wurden, bewirkten Pfändungen erfasst wird.
2.Für den Fall, dass die T aufgrund der ihr vom Antragsgegner am 1.6.2018 sowie am 12.7.2019 zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zwischenzeitlich an den Antragsgegner einen (Teil-)Betrag aus dem am 14.5.2020 gutgeschriebenen Betrag ("Corona-Soforthilfe") ausgezahlt hat, wird der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag auf das Konto des Antragstellers zurück zu überweisen.
3.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
4.Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Antragsteller (ASt.) begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Beschränkung der von dem Antragsgegner (Ag.) ausgebrachten "Kontopfändung".
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