Sittenwidriges Handeln des Bieters im Zwangsversteigerungsverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 5 W 67/01
DRsp Nr. 2002/5885
Sittenwidriges Handeln des Bieters im Zwangsversteigerungsverfahren
»1. Wer als Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren eine ihm günstige Rechtslage in unlauterer Weise geschaffen hat, handelt sittenwidrig, wenn er diese Rechtslage ausnutzt, um zu Lasten anderer Vorteile zu erzielen.2. Wird in einem Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag an einen zahlungsunfähigen oder jedenfalls zahlungsunwilligen Bieter herbeigeführt, damit ein Wiederversteigerungsverfahren stattfindet, in dem das Verschleuderungsverbot des § 85 a Abs. 1ZVG im Hinblick auf § 85 Abs. 3ZVG vom Meistbietenden umgangen wird, ist der Zuschlag im Wiederversteigerungsverfahren zu versagen.«
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