OLG München - Beschluss vom 08.09.2021
8 W 1216/21
Normen:
ZPO § 793; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 9117/21

Sofortige Beschwerde gegen einen ArrestbefehlStaatsanwaltschaftlicher Vollzug eines VermögensarrestsAntrag auf Arrestpfändung von Amts wegen

OLG München, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 8 W 1216/21

DRsp Nr. 2021/18575

Sofortige Beschwerde gegen einen Arrestbefehl Staatsanwaltschaftlicher Vollzug eines Vermögensarrests Antrag auf Arrestpfändung von Amts wegen

1. § 111 h Abs. 2 S. 1 StPO steht einer Arrestpfändung entgegen, soweit die Staatsanwaltschaft den Vermögensarrest in einen Gegenstand des Vermögens des Antragsgegners vollzogen hat. Ist nach §§ 111e, 111f StPO der Vollzug des Vermögensarrests in einen Gegenstand des Schuldnervermögens erfolgt, hindert dies die Einzelzwangsvollstreckung in den so gepfändeten Gegenstand. Der durch die angebliche Straftat Verletzte kann zwar seine Ansprüche noch im Zivilrechtswege verfolgen und auch einen dinglichen Arrest beantragen, diesen jedoch wegen § 111h StPO nicht in den gepfändeten Gegenstand vollziehen.