OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.2021
3 Ws 16-17/21
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 100 StVK 2968
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 100 StVK 2990/20

Sofortige Beschwerde gegen Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGBEntscheidung nach § 459g und § 459o StPO bei Einwendungen gegen Pfändung von GegenständenStatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Einwendungen der Art und Weise der Vollstreckung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 3 Ws 16-17/21

DRsp Nr. 2022/7426

Sofortige Beschwerde gegen Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB Entscheidung nach § 459g und § 459o StPO bei Einwendungen gegen Pfändung von Gegenständen Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Einwendungen der Art und Weise der Vollstreckung

1. Werden bei einem Verurteilten zur Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB bewegliche Sachen gem. §§ 808, 811 ZPO gepfändet, so handelt es sich bei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über Einwendungen des Verurteilten gegen diese Pfändung um eine Entscheidung nach §§ 459g, 459o StPO, gegen die gem. § 462 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft ist.2. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der erhobenen Einwendung um eine solche nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt. Die in der Literatur vertretene Auffassung, nach der die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffende Einwendungen anhand der einschlägigen, zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe des Zivilprozessrechts und ggf. vor den Zivilgerichten zu verfolgen sind, findet in Wortlaut, Systematik und Regelungszeck keine ausreichende Stütze und wird vom Senat nicht geteilt.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unzulässig verworfen.

2.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten A wird als unbegründet verworfen.

3.