Gründe
Der Kläger wehrt sich mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung der Beklagten aus dem am 19.07.1995 verkündeten Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - Aktenzeichen 10 O 409/95 -. Dem Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen bis zum Erlaß des Urteils in der Sache einzustellen, hat das Landgericht durch Beschluß vom 21.11.1996 nicht entsprochen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.12.1996, der das Landgericht durch Beschluß vom 28.1.1997 nicht abgeholfen hat "soweit die sofortige Beschwerde als eine einfache Beschwerde zu bewerten sei". Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung und den Nichtabhilfebeschluß vom 28.01.1997 Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 793, 567, 577 ZPO statthaft.