OLG Naumburg - Beschluß vom 03.03.1997
6 W 14/97
Normen:
ZPO § 765 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 1997, 259
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3929/96

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Prozeßgerichts nach § 769 ZPO

OLG Naumburg, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 6 W 14/97

DRsp Nr. 1998/4762

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Prozeßgerichts nach § 769 ZPO

»1. Eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Prozeßgerichts nach § 769 ZPO ist statthaft.2. Die Nachprüfbarkeit der angefochtenen Entscheidung ist aber auf den rechten Ermessensgebrauch beschränkt. Eine Überprüfung der Erfolgseinschätzung der Abwehrklage findet nicht statt.«

Normenkette:

ZPO § 765 ;

Gründe

Der Kläger wehrt sich mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung der Beklagten aus dem am 19.07.1995 verkündeten Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - Aktenzeichen 10 O 409/95 -. Dem Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen bis zum Erlaß des Urteils in der Sache einzustellen, hat das Landgericht durch Beschluß vom 21.11.1996 nicht entsprochen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.12.1996, der das Landgericht durch Beschluß vom 28.1.1997 nicht abgeholfen hat "soweit die sofortige Beschwerde als eine einfache Beschwerde zu bewerten sei". Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung und den Nichtabhilfebeschluß vom 28.01.1997 Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 793, 567, 577 ZPO statthaft.