BVerfG - Beschluss vom 24.03.2011
1 BvR 2493/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1; SGG § 73a Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 775
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 1479/08
SG Potsdam, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 3484/07

Stattgabe eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Frist des § 93a BVerfGG; Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen Parteien als vornehmlicher Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2493/10

DRsp Nr. 2011/7561

Stattgabe eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der Frist des § 93a BVerfGG; Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen Parteien als vornehmlicher Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts

1. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Maßgeblich ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.2. In Grundsicherungsangelegenheiten stehen im Sozialgerichtsprozess dem PKH-Antragsteller regelmäßig rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber. In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten. Die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, kann nicht auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko reduziert werden.

Tenor

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