BGH - Beschluß vom 03.03.2004
IV ZB 21/03
Normen:
ZPO §§ 93 272 Abs. 1 § 276 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 844
MDR 2004, 896
NJW 2004, 2904
NJW-RR 2004, 999
WM 2004, 833
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Anfechtung einer Kostenentscheidung; Sofortiges Anerkenntnis bei zunächst unschlüssiger Klage

BGH, Beschluß vom 03.03.2004 - Aktenzeichen IV ZB 21/03

DRsp Nr. 2004/4792

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Anfechtung einer Kostenentscheidung; Sofortiges Anerkenntnis bei zunächst unschlüssiger Klage

»a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193 BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" i.S. von § 93 ZPO anerkennen.«

Normenkette:

ZPO §§ 93 272 Abs. 1 § 276 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Grundschuld auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch.

In der Grundschuldbestellungsurkunde vom 12. September 1989, an deren Errichtung die ehemaligen Grundstückseigentümer R. und R., nicht aber die Beklagte beteiligt gewesen waren, ist in Ziffer 1 vereinbart, daß die Grundschuld fällig sei. Nach der Zweckerklärung vom 10. Dezember 2001 werden mit der Grundschuld Forderungen der Klägerin unter anderem gegen die S. Fleisch- und Wurstwarenfabrik R. GmbH (im folgenden: GmbH) gesichert.